Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Alternative Aid“  – im Folgenden „Verein“ genannt – und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.  Nach Eintragung erhält er den Zusatz  e. V.
Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Regensburg eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

Der Zweck des Vereins ist die Verbesserung der Lebensumstände vonMensch und Tier und die Förderung von Bildung in Entwicklungs- und Schwellenländern. Bei Naturkatastrophen erfolgt Hilfe auch außerhalb dieser Länder.  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Vorbereitung und Organisation von Hilfseinsätzen mit Bereitstellung von Material vor Ort.
Der Satzungszweck wird außerdem durch folgende Tätigkeiten erreicht:
– Planung und Bau von Infrastruktur z. B. Brunnenbau und Ausstattung des Brunnens durch Technik , Errichtung sanitärer Einrichtungen, Aufbau von autarken Stromversorgungen etc.
– Schulung der Bevölkerung (Hilfe zur  Selbsthilfe) z. B. in Landschaftstechnik, ressourcenschonender Materialeinsatz, etc.
– Bereitstellung von Medikamente, Lebensmittel, Notunterkünfte etc. in Notfällen.
Für die Erfüllung dieser satzungsgemäßen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge / Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Mitgliedschaft

Jede natürliche und juristische  Person kann Mitglied des Vereins werden.
Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitende Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
Personen, die in außergewöhnlichem Maße die Zwecke des Vereins gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder können durch Beschluss der Vorstandschaft von der Beitragszahlung befreit werden, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen und Aktionen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Jedes Mitglied ist zur Einhaltung der Vereinssatzung und der weiteren Ordnungen des Vereins im Rahmen seiner Tätigkeit im Verein verpflichtet.
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Aufnahmegebühren verpflichtet, deren Höhe und Fälligkeit sich nach einer gesonderten Beitragssatzung richtet, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
Der Vorstand kann im Einzelfall Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen.

§ 5 Erwerbung / Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Der Vorstand entscheidet im freien Ermessen mit einer einfachen Stimmenmehrheit über den Aufnahmeantrag. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem / der Antragsteller / in mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresende mit einer Frist von drei Monaten erfolgen. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung dem Vorstand anzuzeigen.
Der Vorstand kann durch einfache Stimmenmehrheit ein Mitglied, welches nicht dem Vorstand angehört, beim Vorliegen wichtiger Gründe mit sofortiger Wirkung ausschließen. Im Übrigen ist die Mitgliederversammlung zuständig. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor
– bei groben Verstößen gegen die aus der Satzung folgenden Verpflichtungen eines Mitgliedes, gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und/oder gegen die Interessen des Vereins;
– bei grobem unehrenhaftem Verhalten;
– bei Zahlungsverzug und zweimaliger erfolgloser Mahnung.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe beschließen.
Zur Erledigung wichtiger Aufgaben kann der Vorstand Ad-hoc-Kommissionen bilden, die bis zur Erledigung der Aufgaben tätig sind.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus
– der/dem ersten Vorsitzenden
– der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
– der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister
– der Schriftführerin/ dem Schriftführer
– bis zu vier Beisitzer
Die Mitgliederversammlung kann auch jeweils beschließen, dass eine „Doppelspitze“ aus zwei ersten Vorsitzenden gebildet wird.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seine Mitglieder verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit kommissarisch einen Vertreter bestimmen. Auf diese Weise bestimmte Mitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
Mitglieder des Vorstandes müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der / die erste(n) Vorsitzende(n) und  der / die stellvertretende Vorsitzende. Ein Vorstandsmitglied ist jeweils alleine vertretungsberechtigt. Es vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von dem ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
– Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
– Erstellung des Haushaltes des Vereins, der Buchführung und des Jahresabschlusses;
– Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern nach § 5;
– Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens;
Die/Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes per Email mindestens 7 Tage vorher unter Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen ein.
Der Vorstand ist nach ordnungsgemäßer Einladung und bei Anwesenheit von 1/2 der Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Ihr obliegt insbesondere:
– die Entgegennahme und Beratung des Jahresberichtes des Vorstandes;
– die Entlastung des Vorstandes;
– die Genehmigung des Haushaltes;
– die Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes des Kassenprüfers;
– die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
– die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
– die Wahl der Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sind;
– die Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderungen;
– Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
– die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich oder per Email durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliederadresse.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
– Bericht des Vorstandes;
– Bericht des Kassenprüfers;
– Entlastung des Vorstands;
– Wahl des Vorstands;
– Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvorschlags für das laufende Geschäftsjahr;
– Festsetzung des Beiträge / Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen;
– Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangen. Das Verlangen ist schriftlich unter Angabe der Gründe an den Vorstand zu richten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt. Für die Einberufung kann von Absatz 2 abgewichen werden.
Jedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Diese müssen schriftlich bis zu zwei Tage vor der Versammlung dem Vorstand zugegangen sein. Über die Zulassung der Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
Die/Der erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei dessen Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert, so bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter/in mit einfacher Mehrheit der Stimmen.
Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung aufzunehmen und von der/dem Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

§ 10 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
Widerspricht ein anwesendes Mitglied der offenen Abstimmung, muss diese schriftlich und geheim erfolgen.
Für Satzungsänderungen des Vereins ist eine  Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

§ 11 Geschäftsjahr, Kassenprüfung

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer von zwei Jahren eine Kassenprüferin/einen Kassenprüfer, die/der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen.
Das bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen fällt an den Verband Giriama e.V. Weiden‚ der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige (ggf. mildtätige – kirchliche) Zwecke zu verwenden hat.

Winkerling, 27.11.2013